Kraftfahrzeug

Unfall­gutachten

Nach einem Unfall suchen Sie schnelle und kompetente Hilfe? Sie benötigen ein Unfallgutachten?

Dann sind Sie hier genau richtig. Dank der zentralen Lage in der Grafschaft, nahe Bad Neuenahr-Ahrweiler, kann ich Ihnen schnell und unkompliziert weiterhelfen. Natürlich helfe Ich ihnen auch ausserhalb von Bad Neuenahr-Ahrweiler gerne weiter.

Gerne komme ich Sie auch in der Umgebung, an der Ahr oder in der Eifel, zur Begutachtung des Schadens besuchen.

5 Schritte

zu ihrem KFZ Unfallgutachten

  1. Ich besichtige das Auto bei Ihnen vor Ort oder bei mir in der Werkstatt
  2. Ich dokumentiere den Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug
  3. Ich untersuche das Fahrzeug auf weitere Schäden
  4. Ich erstelle Fotos von den Unfallschäden für die Versicherung
  5. Ich erstelle Ihnen ein Unfallgutachten für Ihr Auto

Häufige Fragen

zu Unfall­gutachten

Was kostet ein KFZ Unfallgutachten?

Als Unfallgeschädigter sind die Kosten für mich und das Sachverständigengutachten,mit Ausnahme von sogenannten Bagatellschäden, erstattungspflichtig!

Das bedeutet, dass der Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung für die Kosten des Unfallgutachtens aufzukommen haben. Für Sie entstehen keine Kosten!

Wie lange dauert ein KFZ Unfallgutachten?

Die Besichtigung des Fahrzeugs und die Dokumentation der Schäden dauert im Normalfall zwischen ein und zwei Stunden. Danach können Sie Ihr Auto wieder mitnehmen.

Nach maximal 48 Stunden ist dann auch das KFZ Unfallgutachten fertig und Sie erhalten eine digitale Version direkt per E-Mail oder WhatsApp. Eine gedruckte Version erhalten Sie, Ihr Anwalt oder Ihre Versicherung direkt per Post.

Rechte & Pflichten

als Unfall­geschädigter

Als Unfallgeschädigter haben Sie nach deutschem Recht umfangreiche Rechte. Diese Rechte sollten Sie unbedingt nutzen, um nicht auf Ihr Geld zu verzichten. Denn dieses steht Ihnen zu!

Bei einem Kfz-Haftplichtschadensfall muss der Unfallverursacher dem Unfallopfer den entstanden Schaden ersetzen, den dieser durch den Unfall erlitten hat (gemäß §249 BGB). Der entstandene Schaden bei einem Haftpflichtschaden muss durch die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten ersetzt werden. Es werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Diese sind von vertraglichen Ansprüchen der eigenen Kaskoversicherung abzugrenzen.

Freie Wahl des Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei einen eigenen Sachverständigen / Gutachter zur Feststellung und Beweissicherung von Schadenshöhe und Umfang des Schadens zu beauftragen. Dies gilt auch, wenn die Versicherung Ihres Unfallgegners ohne Ihre Zustimmung einen eigenen Sachverständigen bestellt hat.

Freie Werkstattwahl

Weiterhin haben Sie das Recht den entstandenen Schaden an Ihrem Auto in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren zu lassen. Sie sind also nichtverpflichtet die Reperatur durch eine vom Unfallgegner oder dessen Versicherung vorgegebene Werkstatt beheben zu lassen!

Ersatzwagen & Nutzungsausfall

Für den Zeitraum der Reparatur Ihres Fahrzeugs steht Ihnen ein Ersatzwagen zu. Benötigen Sie keinen Ersatzwagen und Ihnen steht unfallbedingt Ihr Auto nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Diese kann ebenfalls von mir bestimmt werden.

Freie Rechtsanwaltwahl

Als Unfallgeschädigter steht es Ihnen frei sich von einem Anwalt Ihrer Wahl vertreten zu lassen. Dies ist grundsätzlich zu empfehlen. Insbesondere bei Personenschäden oder unklarer Rechtslage ist die Einschaltung eines Anwalts dringend angeraten!

Die Kosten werden durch den Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung getragen.

Deine Pflichten

bei KFZ Unfall­schäden

Schadensminderungspflicht

Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die Höhe der Schadensbehebung so gering wie möglich zu halten. Gerne helfe ich Ihnen auch hierbei weiter.

Auskunftspflicht

Als Unfallgeschädigter sind Sie verpflichtet der regulierenden Versicherung Angaben zu Ihrer Person, zur Schadenhöhe und zum Schadenhergang mitzuteilen.

Anzeigepflicht

Als Unfallgeschädigter sind Sie verpflichtet jedes Schadenereignis, das zu einer Inanspruchnahme Ihrer Versicherung führt, innerhalb kürzester Zeit zu melden

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